1. Allgemeines, Gültigkeit, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Der Service Gärtner). Dies sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Garten- und Landschaftsbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werde. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen (zB.: Bedingungen von Vertragspartnern) bedürfen der Schriftform. Durch Erteilen von Aufträgen bzw Übernahmen von Waren erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingend den Regelungen des KSG widersprechen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzten.
2. Anbot
Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, wenn nicht anders festgelegt, freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Auträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen. Die Annahme eines vom Autragnehmer erstellten Anbotes ist auch in Teilleistungen möglich. In jedem Fall bedarf es einer schriftlichen Mitteilung durch den Auftraggeber über die Annahme der einzelnen Leistungen. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluß
Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftrabsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtungen zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Darunter fallen u.a. witterungs- oder krankheitsbedingte Ausfälle. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Vertreter (zB Mitarbeiter) sind nicht zur Entgegennahme solcher berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig/unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern diese Arbeiten eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts
bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist dies ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge und sind gesondert zu verrechnen.
4. Ausführung der Arbeiten/Lieferung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbieten verzögern bzw. unmöglich machen. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber duch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftagnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Strom, Bauwasser und sonstige notwendige, bauliche Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
Es gilt der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind. Pflanzen gelten am Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass seine Leistungen die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, jedoch nicht auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien. Mutterboden und Humuslieferunge werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel wie beispielsweise Nährstoffgehalt, Schädlingsbefall, Unkrautsamen, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Samen liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde.Von dieser Verpflichtung ist er in diesem Fall jedoch befreit, wenn Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl duch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheidet der Auftraggeber, doch darf der gewählte Rechtsbehelf für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sein. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Lieferung.
7. Rechnungslegung, Zahlung, Verzug
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und verbrauchten Materialmenge. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhung (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) oder Materialkostenerhöhungen (Empfehlungen der Paritätischen Kommision, Änderung der Weltmarktpreise für Rohstoffe, Preiserhöhungen von Lieferanten) so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschuss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen. Zahlungen haben in allen Fällen direkt an uns bzw unsere Bankkonten zu erfolgen, Zahlungen an Vertreter sind nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer zulässig. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen sind binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlußrechnungen sowie saisonbedingte Abschlußrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindesten 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen, hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreiten des Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen.Es werden in diesem Fall die aktuellen Stundensätze für Gärtner nach Aufwand verrechnet. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenerzsatzansprüche bleiben unberührt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Geschäfte ist unser Firmenstandort. (6850 Dornbirn, Rosenstraße 1). Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Das UN Kaufrecht sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Schiedsgutachten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständing gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen
Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zu Hälfte getragen.